Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit dieser Beurteilung sämtliche in § 281 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe erfüllt; insbesondere rügt er im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung eines Straftatbestandes eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO. - 7 - 3. Unter Ziff. II. ("Sachverhalt"; Beschwerde S. 5 bis 9) rekapituliert der Beschwerdeführer den Sachverhalt und die Prozessgeschichte, ohne in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund zu behaupten.