diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass Dr. K. effektiv über das Handeln der ihm unterstellten Ärzte Bescheid gehabt habe. Es erscheine daher - so das Obergericht zusammenfassend (Beschluss S. 13/14) - "als sehr unwahrscheinlich, dass es dem Beklagten gelingen könnte - nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen -, nachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftatbestände schuldig gemacht hat."