Im Folgenden prüfte es die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von Dr. K. im Hinblick auf die genannten Tatbestände und gelangte zum Schluss, dass (schon) die objektiven Straftatbestände voraussichtlich nicht erfüllt sein dürften (Beschluss S. 7 bis 12). Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Obergericht weiter fest, selbst wenn die objektiven Straftatbestände von Art. 122, 183 und 312 StGB erfüllt wären, stelle sich die Frage, ob Dr. K. vorsätzlich gehandelt habe; diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass Dr. K. effektiv über das Handeln der ihm unterstellten Ärzte Bescheid gehabt habe.