429a ZGB; fehlende Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin). Dabei gelangte es zum Schluss, Organstellung im medizinischen Bereich habe im fraglichen Zeitraum allein Chefarzt Dr. K. eingenommen, während die Delegation der medizinischen Entscheide und der Behandlung für einzelne Patienten an die Oberärzte oder Assistenzärzte diese nicht zu Organpersonen der Beschwerdegegnerin gemacht habe (Beschluss S. 7). Im Folgenden prüfte es die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von Dr. K. im Hinblick auf die genannten Tatbestände und gelangte zum Schluss, dass (schon) die objektiven Straftatbestände voraussichtlich nicht erfüllt sein dürften (Beschluss S. 7 bis 12).