ist, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR erfüllt sind (Beschluss S. 5). Zunächst hat das Obergericht die Frage geprüft, ob ein Organ der Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer einen der in Frage kommenden Straftatbestände (schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) erfüllt habe, wobei als strafbares Verhalten einzig die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen der Zwangshospitalisierung, nicht aber der fürsorgerische Freiheitsentzug als solcher in Frage komme (Art. 429a ZGB; fehlende Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin).