2. Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mittellos und zur Führung des vorliegenden Prozesses auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei. Es ist aber zum Schluss gelangt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis dafür, dass Organe der Beschwerdegegnerin sich vor nunmehr 18 Jahren einer massgeblichen Straftat schuldig gemacht hätten, gelingen könnte (Beschluss S. 13 f.). Dieses Nachweises bedarf es deshalb, weil nach dem erwähnten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts der hier allein in Frage kommende Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt - 6 -