1. Gegen den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ohne weiteres zulässig (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5a zu § 282).