7. Das Obergericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers am 16. August 2004 die diesem angesetzten Fristen einstweilen abgenommen und sowohl das Berufungs- wie das Rekursverfahren bis zur Entscheidung über den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sistiert (Prot. OG S. 44). II.