zuheben; ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in dem vor der II. Zivilkammer des Obergerichts anhängigen Prozessverfahren weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin lässt Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei (KG act. 11).