6. Gegen den Beschluss vom 21. Juli 2004 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt (KG act. 1 S. 2), es sei Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses betreffend Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auf- - 5 -