5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 (KG act. 2) wies das Obergericht vorab den Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf die Klage nicht einzutreten, ab und hiess ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Referentenaudienz gut. Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses entzogen, mit Ausnahme des (von der Gegenseite erhobenen) Rekurses. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, und eine weitere Frist von 20 Tagen, um den Rekurs der Beschwerdegegnerin zu beantworten.