OG S. 35/36). Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer im Sinne der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Substanzierung seine Vorbringen (unter gleichzeitiger Einreichung eines Berichtes von Dr. med. U. D. vom 11. Mai 2004, OG act. 19/2) ergänzen und gleichzeitig den Antrag stellen, es sei in Gutheissung der Berufung auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; ferner sei dem Beschwerdeführer auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (OG act. 18).