Am 3. April 2004 (OG act. 6) ordnete das Obergericht eine Referentenaudienz (mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers) an und wies gleichzeitig den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Berufungshauptverfahren auf seine Substanzierungspflicht hin. Am 21. April 2004 fand die Referentenaudienz statt; im Anschluss daran erläuterte der obergerichtliche Referent dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im einzelnen die Themen der nachzuholenden Substanzierung. Im Hinblick auf den Entscheid über die Weitergeltung des Armenrechts setzte er ihm Frist bis 3. Mai 2004 an, um die angesprochene Substanzierung beizubringen (Prot. OG S. 35/36).