4. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer wiederum Berufung an das Obergericht. Umgekehrt rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht mit dem Antrag, es sei die ihr zugesprochene Prozessentschädigung auf mindestens Fr. 100'000.-- zu erhöhen. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 7. Januar 2004 wurde das Rekursverfahren bzw. - 4 - die entsprechenden Akten (OG act. 3) der (mit der Berufung befassten) II. Zivilkammer überwiesen (OG act. 2).