Das Betreibungsamt _________ wurde angewiesen, die Betreibung Nr. 60345 (ZB vom 22. April 1996) über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (OG act. 4).