Das Bezirksgericht gab den Parteien in der Folge Gelegenheit zur Substanzierung bzw. Ergänzung ihrer Vorbringen. Mit Urteil 3. Oktober 2003 stellte es in Gutheissung der Klage fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Privatklinik ________ im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin (zufolge Verjährung) keinerlei Ansprüche zustehen. Das Betreibungsamt _________ wurde angewiesen, die Betreibung Nr. 60345 (ZB vom 22. April 1996) über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben.