Mit Urteil vom 18. September 2001 hiess das Bundesgericht seinerseits eine gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Berufung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 60 Abs. 2 OR teilweise gut, hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (OG act. 3B/88 bzw. 3C/91 [= BGE 127 III 538]). Daraufhin hob das Obergericht am 10. Mai 2002 das Urteil des Bezirksgerichtes erneut auf und wies die Sache wiederum zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück (OG act. 3C/99).