3. Nach Durchführung des (schriftlichen) Hauptverfahrens hiess das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2000 die Klage gut (OG act. 3A/58). Mit Beschluss vom 25. April 2001 hob das Obergericht dieses Urteil auf Berufung des Beschwerdeführers hin auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (OG act. 3B/79). Mit Urteil vom 18. September 2001 hiess das Bundesgericht seinerseits eine gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Berufung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art.