2. Im August 1999 reichte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Klage beim Bezirksgericht Zürich ein; danach sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Klinik der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche zustehen. Ferner sei das Betreibungsamt ______ anzuweisen, die Betreibung Nr. 60345 über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin zu löschen, und schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Betreibung Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich