Mit Schreiben vom 17. Juni 1989 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion des ________, der Klinikaufenthalt habe dazu geführt, dass er zur Primarlehrer-Ausbildung nicht zugelassen worden sei. Im Verlauf der folgenden Jahre kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteivertretern, wobei der Beschwerdeführer haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend machte. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1996 betrieb er die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung über Fr. 2 Mio.