{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter auf die \"äusserst rudimentäre Krankengeschichte\" verweist, welche nicht den Anforderungen\nan eine seriöse Dokumentation entspreche, ändert dies nichts an daran, dass der\nNachweis strafbarer Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein dürfte. Nicht stichhaltig ist\nauch der Hinweis auf eine Umkehr der Beweislast (Beschwerde S. 20): Der Beschwerdeführer hat es sich (durch sein langes Zuwarten) weitgehend selbst zuzuschreiben, dass sich im Hinblick auf die Frage der Verjährung nunmehr vor allem\ndie Frage des Vorliegens strafbarer Handlungen stellt; unter diesen Umständen\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass insofern eine Beweislastumkehr\nzulasten der Beschwerdegegnerin stattfindet.\n\nc) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer an anderer Stelle (Beschwerde\nS. 24, Ziff. 4.4.4-5) Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vor, wenn das\nObergericht es als \"sehr unwahrscheinlich\" erachtet, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könnte, \"nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen\"\nnachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftaten schuldig gemacht\n- 13 -\n\nhabe (Beschluss S. 13/14). Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern der Zeitablauf\ndie aktenmässig feststehenden Handlungen verändern sollte; ebensowenig zeige\nsie auf, inwiefern der Beschwerdeführer diese Handlungen durch Zeugen belegen\nmüsste. Soweit aber der Beschwerdeführer sich vorsorglich auf Sachverständige\nals Zeugen berufen habe, gehe es um die damals schon bekannten Auswirkungen der Psychopharmaka sowie um Voraussetzungen und Durchführungsart von\nZwangsisolationen, mithin um eindeutig widerrechtliche und strafbare Zwangshandlungen gegen den Beschwerdeführer, für deren angebliche Rechtmässigkeit\ndie Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei.\n\nDie vorinstanzliche Prognose hinsichtlich der Beweisbarkeit eines strafbaren\nVerhaltens von Dr. K. ist nicht zu beanstanden. Es steht fest, dass es für die Bejahung der Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR des Nachweises einer strafbaren Handlung bedarf (vgl. BK-BREHM, N 71 zu Art. 60 OR), wobei dieser Nachweis, wie bereits gesagt, dem Beschwerdeführer obliegt. Dass ein solcher Nachweis - zumal hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - nach 18 Jahren wenn\nüberhaupt, nur schwer zu erbringen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.\n\n9. Mit seinen abschliessenden Vorbringen (Beschwerde Ziff. 5, S. 24 ff.)\nwiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vorstehend behandelten Ausführungen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von Aussichtslosigkeit ausgegangen\nsei. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen. Unbehelflich ist sein\nEinwand, wonach er sich auch dann gegen das Ansinnen der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen würde, wenn er den Prozess auf eigene Kosten führen könnte; massgebend sind in diesem Zusammenhang nicht subjektive, persönliche Gesichtspunkte, sondern objektivierte Massstäbe; es kommt darauf an, ob eine vermögende Person \"vernünftigerweise\" den Prozess führen würde (FRANK/STRÄULI/\nMESSMER, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Gemessen an diesem Massstab leidet der\nangefochtenen Entscheid an keinem Nichtigkeitsgrund.\n\n10. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n- 14 -\n\nIII.\n\n1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Er stellt jedoch auch für das Kassationsverfahren das Gesuch\num Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung.\n\nAuch wenn sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, kann nicht gesagt werden, die Ergreifung der Beschwerde sei von Anfang an ersichtlich aussichtslos gewesen. Es rechtfertigt sich\ndaher, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Dr. Hubert\nZürcher einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Dementsprechend\nsind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet\nwerden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.\n\n2. Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 85 ZPO) - zu\nverpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weiteren ist der unentgeltliche Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche\nProzessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von RA ________\nein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.\n- 15 -\n\n2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 372.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n"}