{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n Wie bereits erwähnt hat das Obergericht in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn die objektiven Straftatbestände von Art. 122, 183 oder 312 StGB\nerfüllt wären, fehle es immer noch am Nachweis des vorsätzlichen Handelns bei\nDr. K. (Beschluss S. 12/13). Nachdem sich die Beschwerde mit dieser selbständigen Begründung, die geeignet ist, den angefochtenen Entscheid allein zu tragen,\nim vorliegenden Zusammenhang nicht weiter auseinandersetzt (bzw. eine nachfolgende Beanstandung sich als unbegründet erweist, vgl. Erw. 8b), erübrigt es\nsich, auf die oben genannte Rüge einzutreten. Hat der Richter seine Entscheidung nämlich mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also\nnicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Begründungsvarianten als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren\ngeltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zi-\nvil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 24;\nFRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 291; vgl. Pra 2002 Nr. 113). Diesfalls\nhat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen (Eventual-)Begründung wegen\ndes Bestandes der unanfechtbaren bzw. nicht angefochtenen Haupt- oder Alternativbegründung nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO Voraussetzung für eine Kassation wäre.\n\n7. Der Beschwerdeführer rügt weiter (Beschwerde Ziff. 3, S. 17 ff.) eine\nVerletzung der Verhandlungsmaxime. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz\nstelle namentlich im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Freiheitsberaubung wie auch des Amtsmissbrauchs auf tatsächliche Voraussetzungen ab, welche von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch nachgewiesen worden\nseien.\n- 11 -\n\nGrundsätzlich ist aus den gleichen wie bereits zuvor genannten Gründen\nauch auf diese Rüge nicht einzutreten, nachdem sie sich auf die vorinstanzlichen\nAnnahmen zu den objektiven Straftatbeständen bezieht. Zudem wäre die Rüge\nauch unbegründet. Das Obergericht stellt für die Frage, ob die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung wahrscheinlich sei oder nicht, in\ntatsächlicher Hinsicht ausdrücklich (und mit Aktenhinweisen) auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf Teile der von Beschwerdegegnerin eingereichten Krankengeschichte ab (Beschluss S. 10 f.); insofern beruht seine Annahme auf Parteivorbringen. Wenn das Obergericht allenfalls bestimmte Aspekte ausser Acht liess (z.B. die Frage der erforderlichen hohen Fremd- oder Selbstgefährdung), berührt dies nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die rechtliche\nWürdigung.\n\n8. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Gehörsverweigerung und macht\ngleichzeitig den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (Beschwerde Ziff. 4, S. 19 ff.)\n\na) Soweit sich die Vorbringen unter dieser Rüge auf die objektiven Straftatbestände beziehen, kann im Lichte des vorstehend Ausgeführten (Ziff. 6) mangels\nErheblichkeit bzw. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses wiederum davon\nabgesehen werden, auf die Rüge einzutreten.\n\nEinzugehen ist auf die Rüge hingegen insoweit, als damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Seite des Tatbestandes in Frage gestellt\nwerden.\n\nb) Als willkürlich bzw. gehörsverweigernd erachtet der Beschwerdeführer die\nAnnahme des Obergerichts, es seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach Dr. K. während des 8-wöchigen Zwangsaufenthaltes des Beschwerdeführers von einem strafbaren Handeln der ihm unterstellten Ärzte erfahren hätte und\nsolches für die Zukunft, ohne zu intervenieren, in Kauf genommen hätte (Beschwerde S. 20, zweiter Absatz).\n- 12 -\n\nDer Beschwerdeführer begründet nicht konkret, inwiefern die in Frage stehende Feststellung willkürlich oder gehörsverweigernd sein soll; man kann sich\ndaher fragen, ob die Rüge den formellen Anforderungen an die Begründung einer\nNichtigkeitsbeschwerde (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) genügt. Sie ist jedoch ohnehin\nmateriell unbegründet. Wenn das Obergericht erwog (Beschluss S. 13), es bestünden jedenfalls keine Hinweise dafür, dass Dr. K. eine Fehlbehandlung des\nBeschwerdeführers erkannt, und schon gar nicht, dass er als deren Folge eine\nschwere Körperverletzung in Kauf genommen habe, ist dies zumal im vorliegenden Zusammenhang, wo es um eine vorläufige Prüfung geht (vgl. vorstehend\nErw. 4), nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach keine\nHinweise dafür ersichtlich seien, dass Dr. K. von einem Handeln der ihm unterstellten Ärzte erfahren hätte, welches die erwähnten Straftatbestände \"überschritt\"\n(recte: erfüllte) und er solches für die Zukunft, ohne zu intervenieren, in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz hielt sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten\nauch in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zulässigen.\n\n"}