{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\ndie Aufsichtspflichten des Verwaltungsrates (Art. 722 aOR), und schliesslich zitiert\nder Beschwerdeführer verschiedene kantonal-rechtlichen Bestimmungen betreffend Grundsätze ärztlicher Sorgfaltsanwendung bzw. die Verantwortlichkeit von\nChefärzten in kantonalen Krankenhäusern (Gesundheitsgesetz §§ 12 ff.; VO über\ndie kantonalen Krankenhäuser von 1981 [LS 813.11] sowie Patientenrechtverordnung von 1991 [LS 813.13]). Delegiere - so der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung weiter - ein Organ oder eine Organperson, hier also der ärztliche Leiter der Klinik (Chefarzt), seine Aufgaben hinsichtlich\nder Behandlung von Patienten an seine Oberärzte, was mit ausdrücklicher oder\nstillschweigender Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen könne, würden\ndiese in die Organverantwortung einbezogen. Sie erhielten delegierte Organkompetenz, mit der sie den Zweckartikel der Gesellschaft selbständig wahrnähmen.\nWenn daher die Vorinstanz den im Falle des Beschwerdeführers zuständigen\nOberarzt Dr. M. unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE\n122 III 225 ff.) nicht als Organ, sondern als Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR\neinstufe, verkenne es die erwähnten Grundsätze, wie sie insbesondere in BGE\n128 III 76 ff. zum Ausdruck gebracht würden. Mit ihrer Begründung schliesse die\nVorinstanz die Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art. 55 Abs. 2 ZGB für strafbare und schädigende Handlungen ihrer Ärzte aus, was offenkundig und im Rahmen des angefochtenen Entscheides massgebend unrichtig sei.\n\nb) Massgebend für die Frage der Abgrenzung zwischen Organhaftung der\nGesellschaft (Art. 55 Abs. 2 ZGB) - zur (an zusätzliche Voraussetzungen gebundenen) Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (Art. 55 OR) ist der vom\nObergericht in diesem Zusammenhang angerufene BGE 122 III 225. Nach diesem Entscheid, der sich seinerseits auf die massgebliche Lehre und Rechtsprechung stützt, sind als Organ einer Person jene Personen zu betrachten, welche\ndurch Gesetz, Statuten oder aufgrund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft teilhaben und auch mit entsprechender rechtlicher oder\ntatsächlicher Entscheidkompetenz ausgestattet sind. Es genügt danach nicht,\nwenn ein Mitarbeiter in einem stark eingeschränkten Geschäftsbereich die ihm\nübertragene Tätigkeit selbständig ausführt (BGE 122 III 227 E. 4b mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall wird nicht behauptet oder gar nachgewiesen, dass im mass-\n- 9 -\n\ngeblichen Zeitraum andere Personen als Chefarzt Dr. K. - insbes. der hier zuständige Oberarzt Dr. M. - in der Geschäftsleitung bzw. im medizinischen Gesamtbereich der Beschwerdegegnerin grundsätzliche Entscheidbefugnisse hatten. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes die\nOrganeigenschaft auf Dr. K. begrenzen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass\ndie (mit Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgte) Delegation von Aufgaben\nund Kompetenzen durch ein Organ an eine Drittperson unter Umständen deren\nOrganstellung begründen kann, wenn sie in der Folge in massgebender Weise an\nder Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt (funktioneller Organbe-griff; vgl.\nBÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 515;\nFORSTMOSER/M.-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N\n18; BSK ZGB I-HUGUENIN, N 13 ff. zu Art. 54/55 ZGB). Hier steht nicht eine derartige Form der Delegation in grundsätzlichen, insbes. unternehmerischen Angelegenheiten zur Debatte, sondern es geht allein um die medizinische Behandlung\nund Betreuung einzelner Patienten im Rahmen des selbständigen Aufgabenbereichs eines Oberarztes. Diese Stellung unterscheidet sich von derjenigen eines\nChefarztes oder ärztlichen Direktors mit eigener Handlungs-, Führungs und Organisationsverantwortung, welche in der Regel Organverantwortung begründen (vgl.\nBRÜHWILER-FRÉSEY, in: Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S.\n289).\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf BGE 128 III 76\nff., 80 (= Pra 2002 Nr. 56) beruft, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine\nin BGE 122 III 225 wiedergegebene Praxis ändern wollte. Wesentlich ist zudem,\ndass es in BGE 128 III 76 ff. - anders als vorliegend - um einen Fall öffentlichrechtlicher Staatshaftung handelte, bei welcher der Kanton für alle Verrichtungen\nseiner Beamten und Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einzustehen hatte; für die Frage der privatrechtlichen Organeigenschaft lassen sich insoweit ohnehin keine unmittelbaren Schlüsse ziehen.\n\nc) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Organeigenschaft wird somit kein\nNichtigkeitsgrund nachgewiesen.\n- 10 -\n\n6. Der Beschwerdeführer beanstandet im folgenden (Beschwerde S. 14 ff.,\nZiff. 2.3) die Feststellung der Vorinstanz, wonach (schon) die objektive Seite der\neinzelnen Straftatbestände (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) nicht erfüllt sei.\n\n"}