{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n Zunächst hat das Obergericht die Frage geprüft, ob ein Organ der Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer einen\nder in Frage kommenden Straftatbestände (schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) erfüllt habe, wobei als strafbares Verhalten einzig\ndie medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen der Zwangshospitalisierung, nicht aber der fürsorgerische Freiheitsentzug als solcher in Frage\nkomme (Art. 429a ZGB; fehlende Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin).\nDabei gelangte es zum Schluss, Organstellung im medizinischen Bereich habe im\nfraglichen Zeitraum allein Chefarzt Dr. K. eingenommen, während die Delegation\nder medizinischen Entscheide und der Behandlung für einzelne Patienten an die\nOberärzte oder Assistenzärzte diese nicht zu Organpersonen der Beschwerdegegnerin gemacht habe (Beschluss S. 7). Im Folgenden prüfte es die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von Dr. K. im Hinblick auf die genannten Tatbestände und gelangte zum Schluss, dass (schon) die objektiven Straftatbestände\nvoraussichtlich nicht erfüllt sein dürften (Beschluss S. 7 bis 12). Im Sinne einer\nEventualbegründung hielt das Obergericht weiter fest, selbst wenn die objektiven\nStraftatbestände von Art. 122, 183 und 312 StGB erfüllt wären, stelle sich die\nFrage, ob Dr. K. vorsätzlich gehandelt habe; diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass Dr. K. effektiv über das Handeln der ihm unterstellten Ärzte\nBescheid gehabt habe. Es erscheine daher - so das Obergericht zusammenfassend (Beschluss S. 13/14) - \"als sehr unwahrscheinlich, dass es dem Beklagten\ngelingen könnte - nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen -, nachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftatbestände schuldig gemacht hat.\"\n\nNach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit dieser Beurteilung sämtliche in § 281 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe erfüllt; insbesondere rügt er im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung eines Straftatbestandes eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO.\n- 7 -\n\n3. Unter Ziff. II. (\"Sachverhalt\"; Beschwerde S. 5 bis 9) rekapituliert der Beschwerdeführer den Sachverhalt und die Prozessgeschichte, ohne in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund zu behaupten.\n\n4. Die Hauptfrage lautet vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen hat (§§ 84, 87 ZPO).\nDie entsprechenden Bestimmungen gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N\n24 zu § 281 ZPO). Die sich im Zusammenhang mit den Prozessaussichten stellenden materiellen Fragen stellen Vorfragen dar, welche vom Kassationsgericht\nnach ständiger Praxis wie die Hauptfrage frei - also nicht nur unter dem Gesichtspunkt des klaren Rechts - überprüft werden (RB 1990 Nr. 65; zuletzt Kass.-Nr.\nAA040111 v. 5.11.2004 i.S. L., Erw. II/3b). Eine Einschränkung der Kognition auf\nklare Rechtsverletzung würde bedeuten, dass im Ergebnis der Anspruch der\nParteien auf unentgeltliche Prozessführung einen im Gesetz nicht vorgesehenen\nverkürzten Rechtsschutz erfahren würde. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass\nes bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesses (noch) nicht darum geht,\ndie Rechtslage abschliessend zu klären, sondern lediglich darum, ob sich der Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung gewisse Erfolgschancen ausrechnen kann, welche sein Rechtsbegehren\nals ernsthaft erscheinen lassen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 21a, b zu\n§ 84 ZPO).\n\nDie Subsumtion der erhobenen Rügen unter die zutreffende Rechtsnorm ist\nim übrigen Aufgabe des Kassationsgerichts (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4\nzu § 288 ZPO).\n\n5.a) Zur Frage, wer bei der Beschwerdegegnerin zum fraglichen Zeitpunkt\nOrganstellung innehatte, verweist der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 ff.,\nZiff. 2.2) einleitend auf die (damaligen) Statuten sowie den Handelsregistereintrag\nder Beschwerdegegnerin, wonach deren Gesellschaftszweck in der Aufnahme,\nBetreuung und allenfalls Behandlung von Patienten und Patientinnen bestanden\nhabe; ferner verweist er auf die gesetzliche Regelung der Geschäftsführung bzw.\n- 8 -\n\n"}