{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\n Am 3. April 2004 (OG act. 6) ordnete das Obergericht eine Referentenaudienz (mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers) an und wies gleichzeitig\nden Beschwerdeführer im Hinblick auf das Berufungshauptverfahren auf seine\nSubstanzierungspflicht hin. Am 21. April 2004 fand die Referentenaudienz statt;\nim Anschluss daran erläuterte der obergerichtliche Referent dem Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers im einzelnen die Themen der nachzuholenden Substanzierung. Im Hinblick auf den Entscheid über die Weitergeltung des Armenrechts\nsetzte er ihm Frist bis 3. Mai 2004 an, um die angesprochene Substanzierung beizubringen (Prot. OG S. 35/36). Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer im Sinne der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Substanzierung seine\nVorbringen (unter gleichzeitiger Einreichung eines Berichtes von Dr. med. U. D.\nvom 11. Mai 2004, OG act. 19/2) ergänzen und gleichzeitig den Antrag stellen, es\nsei in Gutheissung der Berufung auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie\nabzuweisen; ferner sei dem Beschwerdeführer auch für das Berufungsverfahren\ndie unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen (OG act. 18).\n\n5. Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 (KG act. 2) wies das Obergericht vorab\nden Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf die Klage nicht einzutreten, ab und\nhiess ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Referentenaudienz gut.\nIm weiteren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und\nRechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses entzogen, mit Ausnahme des (von der Gegenseite erhobenen) Rekurses. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die\nBerufungsanträge zu stellen und zu begründen, und eine weitere Frist von 20 Tagen, um den Rekurs der Beschwerdegegnerin zu beantworten.\n\n6. Gegen den Beschluss vom 21. Juli 2004 richtet sich die vorliegende,\nrechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer\nbeantragt (KG act. 1 S. 2), es sei Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses\nbetreffend Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung auf-\n- 5 -\n\nzuheben; ferner sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in dem vor der II.\nZivilkammer des Obergerichts anhängigen Prozessverfahren weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen sei. Schliesslich sei\ndem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung\nzur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin lässt Abweisung\nder Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei (KG act. 11).\n\n7. Das Obergericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers am 16. August\n2004 die diesem angesetzten Fristen einstweilen abgenommen und sowohl das\nBerufungs- wie das Rekursverfahren bis zur Entscheidung über den Anspruch auf\nunentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sistiert\n(Prot. OG S. 44).\n\nII.\n\n1. Gegen den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ohne weiteres zulässig (FRANK/\nSTRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5a zu § 282).\n\n2. Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mittellos und zur Führung des vorliegenden Prozesses auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei. Es ist aber zum Schluss gelangt, es sei sehr unwahrscheinlich,\ndass dem Beschwerdeführer der Nachweis dafür, dass Organe der Beschwerdegegnerin sich vor nunmehr 18 Jahren einer massgeblichen Straftat schuldig gemacht hätten, gelingen könnte (Beschluss S. 13 f.). Dieses Nachweises bedarf es\ndeshalb, weil nach dem erwähnten Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts\nder hier allein in Frage kommende Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt\n- 6 -\n\nist, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR erfüllt sind (Beschluss S. 5).\n\n"}