{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040126_2005-02-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/62AA14A474E4DCC4C1256FBD004FA01A_AA040126.pdf", "Checksum": "b5d05f9fa48272a0365733f01fcf3ab8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:51", "Checksum": "55eb7c0b74f3214b8c750608262dd7f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 17.02.2005 AA040126\nRegeste:\nAnspruch auf unentgeltliche Prozessführung, Frage der Aussichtslosigkeit, Deliktshaftung, Anspruchsverjährung, Frage der Organhaftung bei einer (psychiatrischen) Privatklinik, Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040126/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie der Sekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005\n\nin Sachen\n\nX.,\n...,\nBeklagter, Appellant, Rekursgegner und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nY. AG,\n...,\nKlägerin, Appellatin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Feststellung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2004 (LB040003/Z03)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck des\nBetriebs der Psychiatrischen Klinik ________. Der Beschwerdeführer war im 2.\nQuartal 1986 deren Patient, nachdem er am 23. April 1986 durch seinen Hausarzt\neingeliefert worden war und bis zu seiner Flucht am 17. Juni 1986 hospitalisiert\nund medikamentös behandelt wurde. Am 20. Juni 1986 wurde er gegen Revers\nseines Vaters formell aus der Klinik entlassen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1989\nerklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion des ________, der Klinikaufenthalt habe dazu geführt, dass er zur Primarlehrer-Ausbildung nicht zugelassen worden sei. Im Verlauf der folgenden Jahre kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteivertretern, wobei der Beschwerdeführer haftpflichtrechtliche Ansprüche geltend machte. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1996 betrieb er\ndie Beschwerdegegnerin unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung über\nFr. 2 Mio.\n\n2. Im August 1999 reichte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Klage\nbeim Bezirksgericht Zürich ein; danach sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Klinik der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. April bis 20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Ansprüche zustehen. Ferner sei das Betreibungsamt ______\nanzuweisen, die Betreibung Nr. 60345 über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin zu löschen, und schliesslich sei davon Vormerk zu\nnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten\nBetreibung Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich\nvorbehalte.\n\nAuf Gesuch des Beschwerdeführers hin wurde ihm vom Bezirksgericht mit\nBeschluss vom 11. Oktober 1999 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und\nin der Person von RA ________ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Des\n- 3 -\n\nweiteren beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren zunächst auf die Verjährungsfrage.\n\n3. Nach Durchführung des (schriftlichen) Hauptverfahrens hiess das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2000 die Klage gut (OG act. 3A/58). Mit Beschluss vom 25. April 2001 hob das Obergericht dieses Urteil auf Berufung des\nBeschwerdeführers hin auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens\nan die Vorinstanz zurück (OG act. 3B/79). Mit Urteil vom 18. September 2001\nhiess das Bundesgericht seinerseits eine gegen den Entscheid des Obergerichts\nerhobene Berufung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Art. 60 Abs. 2\nOR teilweise gut, hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache\nzur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (OG act. 3B/88 bzw. 3C/91 [= BGE\n127 III 538]). Daraufhin hob das Obergericht am 10. Mai 2002 das Urteil des Bezirksgerichtes erneut auf und wies die Sache wiederum zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück (OG act. 3C/99).\n\nDas Bezirksgericht gab den Parteien in der Folge Gelegenheit zur Substanzierung bzw. Ergänzung ihrer Vorbringen. Mit Urteil 3. Oktober 2003 stellte es in\nGutheissung der Klage fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Behandlung in der Privatklinik ________ im Zeitraum vom 23. April bis\n20. Juni 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin (zufolge Verjährung) keinerlei\nAnsprüche zustehen. Das Betreibungsamt _________ wurde angewiesen, die\nBetreibung Nr. 60345 (ZB vom 22. April 1996) über Fr. 2'000'000.-- im Betreibungsregister der Beschwerdegegnerin Dritten nicht mehr zur Kenntnis zu geben.\nDie Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die\nGerichtskasse genommen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (OG\nact. 4).\n\n4. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer wiederum Berufung an\ndas Obergericht. Umgekehrt rekurrierte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht mit dem Antrag, es sei die ihr zugesprochene Prozessentschädigung auf\nmindestens Fr. 100'000.-- zu erhöhen. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 7. Januar 2004 wurde das Rekursverfahren bzw.\n- 4 -\n\ndie entsprechenden Akten (OG act. 3) der (mit der Berufung befassten) II. Zivilkammer überwiesen (OG act. 2).\n\n"}