21 S. 4, mit Verweis auf die provisorische Steuerrechnung vom 21. Mai 2003 [OG act. 22/6]). Auch wenn es zutreffen sollte, dass von diesem Betrag nur noch Fr. 11'500.-- übrig sind (vgl. Ausführungen des Beschwerdegegners in OG act. 21 S. 4), so wäre er mit diesem - wenn auch nicht sehr umfangreichen - Vermögen durchaus in der Lage, seine Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren selbst zu tragen, soweit diese nicht ohnehin von der Gegenseite entschädigt werden. Aus diesem Grunde ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mangels Mittellosigkeit i.S.v. § 84 i.V.m. 87 ZPO abzuweisen. - 12 -