Über dessen Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Hinblick auf § 89 ZPO jedoch zu entscheiden: Zur Begründung seines Gesuches verweist der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort auf seine Eingabe ans Obergericht vom 28. Juni 2004 und die dazugehörigen Beilagen (KG act. 9 S. 6, mit Verweis auf OG act. 21 bzw. 22/1-6). In dieser Eingabe machte der Beschwerdegegner geltend, sein steuerbares Vermögen habe Ende 2003 Fr. 26'000.-- betragen (OG act. 21 S. 4, mit Verweis auf die provisorische Steuerrechnung vom 21. Mai 2003 [