1. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 68 Abs. 1 ZPO). 2. Nachdem die Kosten des vorliegenden Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.