Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie gehe in aktenwidriger Weise davon aus, dass die beiden Untermieter zusammen etwas weniger als die Hälfte des Gesamtmietzinses bezahlen würden, fehlen ebenfalls entsprechende Aktenzitate. Im Übrigen wäre diese Rüge ohnehin abzuweisen, denn selbst wenn die Angaben der Beschwerdeführerin (Untermietzins total Fr. 1'250.--; Gesamtmietzins Fr. 2'580.--) zutreffend sein sollten, könnte die Aussage der Vorinstanz dennoch nicht als aktenwidrig oder willkürlich bezeichnet werden. - 11 -