4.2 Auf den Vorwurf, wonach das Obergericht in aktenwidriger Weise von fünf statt nur vier Zimmern ausgegangen sei, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin keine Aktenstellen nennt, welche diese Behauptung belegen würden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.1.2.a vorstehend). Überdies ist ohnehin nicht einzusehen, inwiefern sich die angeblich aktenwidrige Annahme betreffend fünf Zimmer zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben sollte (zum Erfordernis der Erheblichkeit des gerügten Mangels vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.).