Schliesslich sei es unstatthaft, dass das Obergericht die beiden Untermietverhältnisse gemeinsam geprüft habe. Vielmehr hätte - so die Beschwerdeführerin - jeder Untermietzins einzeln mit dem Gesamtmietzins verglichen werden müssen. Ein solches Vorgehen dränge sich auf, ansonsten ein günstiger Unter- - 10 -