Aus diesem Grund stehe die Aussage der Vorinstanz, wonach die beiden Untermieter zusammen etwas weniger als die Hälfte bezahlen würden, im Widerspruch zu den Akten. Allenfalls - so die Beschwerdeführerin - hätte darüber ein Beweisverfahren geführt werden müssen; der Entscheid leide an einem Mangel i.S.v. § 281 Ziff. 2, evtl. Ziff. 1, subevtl. Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 9).