Dieser Überlegung liege eine aktenwidrige Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde, denn das Obergericht gehe von der irrigen Vorstellung aus, dass das streitgegenständliche Objekt über fünf Zimmer plus zusätzlich weitere gemeinsam benützte Nebenräume verfüge. Dies treffe nicht zu, denn das Mietobjekt verfüge vielmehr über vier im ausschliesslichen Gebrauchszweck verwendete - 9 - Zimmer plus Nebenräume wie Küche, Bad, separates WC, Eingang und Kellerraum. Das fünfte Zimmer sei ein gemeinsam genütztes Esszimmer, womit die Untermieter zwei von vier Zimmern benützt hätten (KG act. 1 S. 8).