Das Obergericht führe aus, dass die beiden Untermieter für die Benützung von zwei von fünf Zimmern zusammen etwas weniger als die Hälfte des gesamten Mietzinses bezahlen würden, was keine erhebliche finanzielle Schlechterstellung der Untermieter bedeute, womit die Untermietbedingungen nicht als missbräuchlich zu gelten hätten (KG act. 1 S. 8).