Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte hinsichtlich des tatsächlichen Willens der Parteien ein Beweisverfahren durchführen müssen, ist auf die Rüge ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, an welcher Stelle die Parteien welche unterschiedlichen Behauptungen angebracht hätten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. II.1.2.a vorstehend). 4.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kündigung vom 25. November 2003 bringt die Beschwerdeführerin schliesslich Folgendes vor: