3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs, das Obergericht habe Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen zum Untermietvertrag falsch interpretiert, ist festzuhalten, dass die objektivierte Vertragsauslegung eine Rechtsfrage darstellt, welche vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden kann (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 13 N 166; von Rechenberg, a.a.O., S. 41). Damit ist auf diese Rüge bereits aufgrund der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) nicht einzutreten.