Dieser Überlegung liege insofern eine falsche Annahme zugrunde, als in Ziff. 1 nicht von "Unterbringung", sondern von "Besuch" die Rede sei. Mit "Besuch" sei nicht die ständige Aufnahme eines Gastes im Zimmer tags- und nachtsüber, sondern ganz allgemein jede Visite gemeint. Der Untermietvertrag schränke den erlaubten Verkehr auf nächste Verwandte und in der Summe auf maximal 2 Wochen ein, was unhaltbar sei. Die eigenwillige Interpretation des Obergerichtes von Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen stehe in Widerspruch zum Inhalt des Untermietvertrages.