ZPO nicht getan habe. Vielmehr habe es diese beweisbedürftige Tatsache als erwiesen erachtet, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben würden, womit der angefochtene Entscheid auf einer aktenwidrigen und willkürlichen Annahme i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO basiere. Sodann lasse der Umstand, dass das Untermietverhältnis erst am Schluss des Schreibens vom 26. Juli 2003 thematisiert worden sei, keine besonderen Schlüsse zu; wenn das Obergericht dennoch darauf abstelle, überschreite und missbrauche es sein Ermessen, weshalb subeventualiter auch der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gegeben sei (KG act. 1 S. 5/6).