Auf diesen Umstand habe sie in der erstinstanzlichen Verhandlung in nicht zu überbietender Deutlichkeit hingewiesen, und ihr Standpunkt sei denn auch in das erstinstanzliche Urteil eingeflossen. Im Rekursverfahren habe sie nichts anderes ausgeführt und die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach sie trotz Kenntnis der Untermietverhältnisse bis zum 26. Juli 2003 nichts unternommen habe, wiederholt bestritten. Aufgrund der anders lautenden Ausführungen des Beschwerdegegners hätte das Obergericht zur Frage des Zeitpunktes der Kenntnisnahme ein Beweisverfahren durchführen müssen, was es in Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO nicht getan habe.