Sie - so die Beschwerdeführerin weiter - sei vom Beschwerdegegner jedoch gar nie über die Untermietverhältnisse informiert worden und habe vor dem Anruf der Einwohnerkontrolle im Sommer 2003 gar keine Kenntnis von denselben gehabt, weshalb die Tatsache, dass die Untermietverhältnisse bis zum 26. Juli 2003 kein Thema gewesen seien, keineswegs auf ein Desinteresse schliessen lasse. Auf diesen Umstand habe sie in der erstinstanzlichen Verhandlung in nicht zu überbietender Deutlichkeit hingewiesen, und ihr Standpunkt sei denn auch in das erstinstanzliche Urteil eingeflossen.