2.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kündigung vom 30. Oktober 2003 bringt die Beschwerdeführerin weiter Folgendes vor: Das Obergericht führe aus, die Untermietverhältnisse seien vor dem 26. Juli 2003 kein Thema gewesen, was darauf schliessen lasse, dass sie sich für die Untermietbedingungen gar nicht interessiert habe. Weiter halte es fest, im Schreiben vom 26. Juli 2003 sei es im Wesentlichen um einen Wassereinbruch und eine damit zusammenhängende Wohnungsbesichtigung gegangen und die - 6 -