b) Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, das Obergericht sei von einer unvollständigen Sachverhaltsannahme ausgegangen, als es bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Kündigung vom 30. Oktober 2003 nicht alle im Parteivorbringen erwähnten Kündigungsgründe berücksichtigt habe, wirft sie der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auf diese Rüge ist nach dem oben Gesagten jedoch nur schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren die angeblich nicht berücksichtigten Kündigungsmotive vorgebracht worden seien.