letzten Punkt beschränkt habe, habe es den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 evtl. 3 ZPO gesetzt, denn es habe sich mit ihrem Parteivorbringen in Widerspruch gesetzt und dabei eine Aktenwidrigkeit begangen. Eventualiter habe das Obergericht nicht in Würdigung aller bekannten Umstände entschieden und damit klares Recht verletzt. Sodann habe es wesentliche Gesichtspunkte grundlos unberücksichtigt gelassen und daher seinen Ermessensspielraum missbraucht bzw. überschritten (KG act. 1 S. 3-5).