Schon dieser Umstand - so die Beschwerdeführerin weiter - hätte sie zur Kündigung berechtigt, doch habe sie den moderaten Weg gewählt und dem Beschwerdegegner nochmals eine Notfrist gesetzt, um die neuen und bekannten Untermietkonditionen offenzulegen. Gesamthaft sei der Beschwerdegegner mit der Bekanntgabe der Untermietkonditionen seit dem 26. Juli 2003 und mit der Aufhebung der nicht bewilligten Untermieten seit dem 20. Oktober 2003 in Verzug. Die Kündigung sei in Berücksichtigung dieser und der ganzen Entwicklung und nicht nur wegen der Nichteinhaltung der zweitägigen Frist erfolgt. Indem sich das Obergericht bei der Frage nach der Gültigkeit der Kündigung lediglich auf diesen