Als der Beschwerdegegner wegen seiner Weigerung, die damals bestehenden Untermietkonditionen bekannt zu geben, mit Schreiben vom 30. September 2003 aufgefordert worden sei, die Untermieten bis zum 20. Oktober 2003 aufzuheben, sei er dieser Aufforderung nicht nur nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr wiederum ohne entsprechende Zustimmung neue Mietverträge abgeschlossen. Schon dieser Umstand - so die Beschwerdeführerin weiter - hätte sie zur Kündigung berechtigt, doch habe sie den moderaten Weg gewählt und dem Beschwerdegegner nochmals eine Notfrist gesetzt, um die neuen und bekannten Untermietkonditionen offenzulegen.