Diese Ansicht - so die Beschwerdeführerin - beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsannahme, denn der Umstand, dass der Beschwerdegegner die nicht benützten Zimmer seit Mietantritt an Dritte untervermietet habe, ohne jemals um Zustimmung ersucht zu haben, bleibe unberücksichtigt. Als der Beschwerdegegner wegen seiner Weigerung, die damals bestehenden Untermietkonditionen bekannt zu geben, mit Schreiben vom 30. September 2003 aufgefordert worden sei, die Untermieten bis zum 20. Oktober 2003 aufzuheben, sei er dieser Aufforderung nicht nur nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr wiederum ohne entsprechende Zustimmung neue Mietverträge abgeschlossen.