Das Obergericht habe diese Kündigung als ungültig qualifiziert, weil der Umstand, dass die Übergabe der vom Beschwerdegegner geschlossenen Untermietverträge - und somit die Bekanntgabe der Untermietkonditionen - erst am 31. Oktober 2003, statt wie verlangt am 29. Oktober 2003 stattgefunden habe, keine so schwerwiegende Pflichtverletzung bedeute, welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lasse, umso weniger als sich die Beschwerdeführerin für die Bedingungen der Untermietverhältnisse längere Zeit gar nicht interessiert habe (KG act. 1 S. 3/4). - 4 -