4. Mit Eingabe vom 24. August 2004 hat die Beschwerdeführerin gegen den Rekursentscheid fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der einzelrichterlichen Verfügung bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8), verlangt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung für das Kassationsverfahren (KG act. 9 S. 2). II.