such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung (OG act. 19). In Gutheissung des Rekurses wurde die einzelrichterliche Verfügung vom 3. März 2004 aufgehoben und die Ungültigkeit der erwähnten Kündigungen festgestellt; das Ausweisungsbegehren wurde abgewiesen (OG act. 24 = KG act. 2). Die Beschwerdeführerin wurde für die Verfahren vor beiden Instanzen ko- sten- und entschädigungspflichtig erklärt, und der Anschlussrekurs und das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners wurden als gegenstandslos betrachtet (KG act. 2 S. 7).